Freistellung/Beurlaubung vom Unterricht
Die Freistellung/Beurlaubung vom Unterricht regelt die sächsische Schulbesuchsordnung. Eine Schülerin oder ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Unterricht freigestellt werden.
Dazu zählen:
- wichtige persönliche oder familiäre Gründe: Eheschließung, Todesfall
- Teilnahme an sportlichen, künstlerischen und wissenschaftlichen Wettbewerben
- Konfessionsgründe: Taufe, Konfirmation, Rüstzeiten
- Teilnahme an Heilkuren, wenn sie von der Krankenkasse befürwortet sind
Bei bis zu 2 Tagen entscheidet die Klassenlehrerin über die Freistellung. Bei mehr als zwei Tagen liegt die Entscheidung bei der Schulleitung. Bitte reichen Sie einen schriftlichen Antrag sowie dazugehörige Unterlagen (z.B. Kurbestätigung) rechtzeitig ein.
Der verpasste Unterrichtsstoff muss selbstständig nachgearbeitet werden. Die Verantwortung dafür tragen die Eltern.
Rechtsgrundlage: